Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

 

1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Zustimmung gilt ausschließlich für diesen einen Geschäftsvorgang, für alle weiteren Abwicklungen gelten nach wie vor unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

2. An Angeboten, Stücklisten, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem unverzüglich zurückzugeben.

 

 

II. Preise und Zahlungsbedingungen

 

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise ab Werk einschließlich Verpackung. Sonderverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet, zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Nachträgliche Einführung oder Erhebung öffentlicher Abgaben, die die Ware oder den Versand der Ware betreffen, werden dem Besteller in Rechnung gestellt.

 

2. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

 

3. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

 

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ist der Besteller Unternehmer, so ist die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Besteller nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

 

5. Sind wir zur Vorleistung verpflichtet, und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen unser Zahlungsanspruch durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, so können wir nach unserer Wahl entweder Sicherheiten binnen einer angemessenen Frist oder Zug-um-Zug-Zahlung gegen Auslieferung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

 

III. Annulierungskosten

 

1. Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 30 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

 

 

IV. Eigentumsvorbehalt

 

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche.

 

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst dann übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

 

3. a) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärung bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

 

b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, hat der Besteller dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

 

c) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einbeziehung der abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, die Einbeziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

 

4. a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden: Verarbeitung) erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

 

b) Bei Verarbeitung mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen (im Folgenden: verarbeiteten) Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Besteller dem Lieferer Miteigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

 

c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie der Voraussetzung ihres Widerrufs gilt Nr. 3.c) entsprechend.

 

d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärung bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.

 

5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

 

6. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

 

 

V. Fristen für Lieferungen und Verzug

 

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Zeichnungen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferzeit stets unverbindlich. Teil sowie Überlieferungen, soweit sie dem Besteller zumutbar sind, sind ohne vorheriges Anzeigen zulässig. Bei der Lieferung ab Werk gilt die Lieferzeit als eingehalten mit der schriftlichen Mitteilung der Lieferbereitschaft.

 

2. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhergesehener und nicht durch uns zu vertretende Umstände wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, behördlichen Anordnungen, etc. führen nicht zum Verzug. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung.

Kommt der Lieferer in Verzug, so hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Ist auch diese Frist verstrichen, so kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 % insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

 

3. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 2 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen.

 

 

VI. Lieferung, Versand und Gefahrenübergang, Entgegennahme

 

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferungen wie folgt auf den Besteller über:

 

a) Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

 

b) Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

 

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

 

3. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Eine Rücksendung der Ware ist dem Besteller ohne eine vorherige schriftliche Ankündigung und unserer ausdrücklichen Zustimmung nicht gestattet.

 

4. Die von uns gelieferten Produkte, Software, Technologien (im Folgenden „Waren“) können Exportkontrollen, Wirtschaftssanktionen oder anderen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts unterliegen, die die Lieferung verbieten oder einschränken können. Soweit für eine Lieferung die Zustimmung oder Genehmigung einer Behörde erforderlich ist, steht die Gültigkeit des betreffenden Vertrags unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Zustimmung oder Genehmigung erteilt wird. Wird nach Abschluss des Vertrags die Zustimmung oder Genehmigung einer Behörde erforderlich und wird diese nicht erteilt oder wird die Erfüllung des Vertrags sonst durch Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts unmöglich (insbesondere durch die Verhängung von Embargos oder Sanktionen), können wir von dem Vertrag zurücktreten; Ersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
Soweit es erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sicherzustellen, eine etwaig erforderliche Exportkontrollgenehmigung zu beantragen und den zuständigen Behörden die Durchführung von Exportkontrollprüfungen zu ermöglichen, ist der Besteller verpflichtet, uns alle erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen. Dazu können insbesondere Angaben zum Endverwender sowie die Ausstellung und Bereitstellung einer Endverbleibs-erklärung gehören.
Die dem Besteller gelieferten Waren sind grundsätzlich zum Verbleib bei dem Besteller gedacht. Falls der Besteller die gelieferte Ware weiterverkauft oder in sonstiger Weise Dritten überlässt, hat der Besteller in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass alle anwendbaren nationalen oder internationalen Vorschriften des Exportkontroll- und Außenwirtschaftsrechts eingehalten werden, insbesondere darf die Ware nicht an Unternehmen oder Personen weitergegeben werden, die einem Embargo oder Sanktionen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder den Vereinigten Staaten unterliegen.

 

 

VII. Sachmängel

 

1. Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) des kaufmännischen Bestellers setzen voraus, dass dieser unverzüglich nach Erhalt der Ware diese untersucht und etwaige sichtbare Mängel unverzüglich nach der Untersuchung bzw. versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung unter spezifizierter Angabe des Mangels schriftlich gegenüber uns rügt (§ 377 HGB). Ist der Besteller nicht Kaufmann, so hat dieser offensichtliche Mängel binnen 14 Tagen nach deren Entdeckung uns gegenüber schriftlich zu rügen.

 

2. Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen. Bei der Bestellung von Sonderanfertigungen, Variantenprodukten und nicht am Lager geführten Artikeln, ist zu beachten, dass Produktionsbedingte Mengentoleranzen von +/- 10 % entstehen können.

 

3. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind von uns – nach unserer Wahl – unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.

 

4. Zahlungen des Bestellers bei Mängelrügen dürfen nur in einem Umfang, der in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht, zurückbehalten werden. Diese Zahlungen dürfen auch nur zurückbehalten werden, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer II.4. dieser Bedingung erfüllt sind.

 

5. Rügt der Besteller aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zu unrecht das Vorliegen eines von uns zu vertretenden Mangels, so sind wir berechtigt, die uns entstandenen angemessenen Aufwendungen zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder –feststellung dem Besteller zu berechnen.

 

6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen durch nachträgliche Verbringung des gelieferten Gegenstandes an einen anderen Ort als dem ursprünglichen Lieferort erhöhen, es sei denn, es handelt sich um eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verbringung. Wir sind berechtigt den Besteller mit derartigen Mehrkosten zu belasten. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445 a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

 

7. Hat der Besteller die bei Gefahrübergang mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er von uns gemäß § 439 Abs. 2 BGB Aufwendungsersatz für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder nachgelieferten mangelfreien Ware (so genannte Aus- und Einbaukosten) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen.

 

8. Erforderlich im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen identischer Produkte betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und uns vom Besteller durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden. Der Besteller ist nicht berechtigt, einen Vorschuss für Aus- und Einbaukosten zu verlangen. Weiterhin ist es dem Besteller nicht gestattet, mit Aufwendungsersatzansprüchen für Aus- und Einbaukosten einseitig ohne Einwilligung von uns gegen Kaufpreisforderungen oder anderweitige Zahlungsansprüche aufzurechnen. Forderungen des Bestellers. die über die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehen, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden wie z.B. Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB nicht zu ersetzen, da dies keine Aus- und Einbaukosten darstellen.

 

9. Wir sind berechtigt, den Aufwendungsersatz zu verweigern, wenn die geltend gemachten Aufwendungen im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB im Einzelfall, vor allem im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig sind. Unverhältnismäßigkeit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die geltend gemachten Aufwendungen einen Wert i.H.v. 150 % des Kaufpreises der Ware in mangelfreiem Zustand oder 200 % des mangelbedingten Minderwertes der Ware übersteigen.

 

10. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist,

 

11. Der Besteller wird uns unverzüglich über einen bei einem Vertragspartner eingetretenen Gewährleistungsfall informieren. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns als Lieferer gemäß § 445 a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

 

12. Der Besteller hat uns bei unberechtigten Mängelrügen die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen. Dies gilt allerdings nur sofern der Besteller erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem Verantwortungsbereich liegt.

 

13. Sachmängelansprüche des kaufmännischen Bestellers verjähren nach 24 Monaten ab Gefahrenübergang. Bedarf es aufgrund eines Mangels einer Nacherfüllung, so wird die Verjährungsfrist bis zur Nacherfüllung nur gehemmt und nicht erneut in Lauf gesetzt. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 428 Abs. 3 BGB (arglistiges Verschweigen), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorsieht

 

14. Bevor der Besteller weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit wir keine anders lautende Garantie abgegeben haben. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt Punkt VIII. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche und Rechte gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels ist ausgeschlossen.

 

15. Der Versand erfolgt für Rechnung und Gefahr des Auftragsgebers.

 

 

VIII. Schadensersatzansprüche und Haftung aus sonstigen Gründen

 

1. Die Geltendmachung von Mängelschäden aufgrund von Mängeln unserer dem Besteller geschuldeter Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn, wir haben die Mängel vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch fahrlässige erhebliche Pflichtverletzung verschuldet. Die Geltendmachung von Mangelfolgschäden, insbesondere entgangenen Gewinns, aufgrund solcher Mängel ist ausgeschlossen, soweit wir den Mangel nur leicht fahrlässig oder unverschuldet verursacht haben. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers aufgrund von Mängeln.

 

 

IX. Sicherheit und Schutzrechte

 

1. Unsere Waren entsprechen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der EG-Maschinenrichtlinie und dem Stand der Technik. Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten sind ausschließlich durch Fachpersonal vorzunehmen. Werden ohne unsere Zustimmung Veränderungen am Liefergegenstand vorgenommen, verliert die Herstellererklärung ihre Gültigkeit und der Verursacher wird zum Hersteller im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie.

 

2. Bei Lieferungen in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden.

 

 

X. Gerichtsstand und geltendes Recht

 

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Fa. ruck Ventilatoren GmbH. Der Lieferer ist

jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

 

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).

 

 

XI. Verbindlichkeit des Vertrags

 

1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der rechtlichen Unwirksamkeit oder der Regelungslücke soll eine angemessene Regelung treten, die dem Willen beider Vertragsparteien und dem Sinn und Zweck des Vertrages am nächsten kommt.

 

Stand 26.08.2021

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